§ 1 

Name, Rechtsform, Sitz des Vereins

Der Pferdesportverein Pferdefreunde Eisingen Ländlicher Reit- und Fahrverein e.V. mit dem Sitz in Eisingen bei Würzburg ist in das Vereinsregister unter VR 768 bei dem Amtsgericht in Würzburg eingetragen. Er wurde am 23. Juli 1977 gegründet und ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes im Deutschen Sportbund.

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Er ist nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig.

2. Der Zweck des Vereins ist:

  1. Förderung der Gesundheit und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren
  2. Ausbildung von Reitern, Fahrern und Pferden in allen Disziplinen
  3. Abhaltung von Pferdeleistungsprüfungen und anderen Veranstaltungen
  4. Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden 
  5. Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband
  6. Erstellung und Instandhaltung der Reitanlagen und der dazu notwendigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.

2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages (Formblatt) an die Vorstandschaft. Bei Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Über den Antrag entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit endgültig.

3. Wird dem Aufnahmeantrag stattgegeben, so gilt der Tag des Antrages als Tag des Vereinsbeitrittes. Der Sportunfall- und Haftpflichtversicherungsschutz tritt sofort nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtung und nach Eingang der Beitrittserklärung beim BLSV im Rahmen der Versicherungsbedingungen in Kraft.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Hallen- und Platzordnung sowie den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).

5. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die

den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, mit einfacher Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Den Mitgliedern, berechtigten Nicht-Mitgliedern sowie bei Veranstaltungen auch Gästen stehen die Sporteinrichtungen des Vereines zur Verfügung. Die Pferdebesitzer haften unbeschränkt, wenn sie ihre Pferde an Nichtmitglieder übergeben. Letztere können die Sporteinrichtungen des Vereins nur auf eigene Gefahr benutzen.

2. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme.

3. Alle Mitglieder sind zur Förderung des Vereinszweckes verpflichtet. Sie sollen sich nach ihren Möglichkeiten bei allen den Vereinszweck betreffenden Angelegenheiten engagieren und gegenseitig unterstützen.

4. Beiträge:

  1. Die Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr sowie einen regelmäßigen Jahresbeitrag zu entrichten. Bzgl. der Höhe vgl. § 9 Nr. 3d.
  2. Die Beiträge sind im Voraus fällig. Sie sind durch Überweisung oder aufgrund einer Einzugsermächtigung zu entrichten.
  3. Der zur Beitragszahlung verpflichtete Personenkreis gliedert sich wie folgt:

                        a) Kinder bis 14 Jahre

                        b) Jugendliche von 14 bis 18 Jahren

                        c) Erwachsene über 18 Jahren

5. Die Benutzung der Anlage durch ein Nicht-Mitglied erfordert die vorherige Zustimmung des Vorstandes. Für jede einzelne Nutzung ist von Nicht-Mitgliedern eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende erfolgen. Er ist spätestens zum 31.10. des laufenden Kalenderjahres in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erklären.

2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. bei grobem und nachhaltigem Verstoß gegen die Vereinssatzung
  2. bei Verstoß gegen die Beitragspflicht über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten trotz Mahnung
  3. nach dreimaliger schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand

In leichteren Fällen kann durch den Vereinsausschuss ein Platz- und Hallenverbot (Anlagenverbot) für einen begrenzten Zeitraum (bis zu einem Jahr) verhängt werden.

3. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss durch einstimmigen Beschluss. Hiergegen kann der Betroffene binnen 4 Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch gegenüber dem Vorstand erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden in geheimer Abstimmung.

4. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung des Ausschusses bzw. der Mitgliederversammlung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 6

Organe

1. Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Vereinsausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

2. Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

3. Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Auslagen, Porto, Telefonkosten etc. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung gegenüber dem Kassier geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen nachgewiesen werden.

§ 7

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten und Zweiten Vorsitzenden.

2. Der Vorstand leitet – unterstützt vom Vereinsausschuss – den Verein und tätigt die laufenden Geschäfte.

3. Den Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Vereins in allen Rechtsgeschäften. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder Vorsitzende für sich allein vertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis sind beide Vorsitzenden nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugt. Bei Uneinigkeit entscheidet der Erste Vorsitzende.

4. Über Ausgaben, die den Verein bis zu einer Höhe von 500,- € belasten, kann jeder der beiden Vorsitzenden alleine entscheiden. Darüber hinaus entscheidet der Vereinsausschuss bis zu einem Betrag von 5.000,- € mit einfacher Mehrheit. Für Ausgaben über 5.000,- € bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der Anwesenden.

5. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Vereinsausschusses gebunden.

§ 8

Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss setzt sich wie folgt zusammen;

  1. 1. und 2. Vorsitzender
  2. 1. und 2. Kassier
  3. 1. und 2. Schriftführer
  4. 2 Revisoren
  5. Technischer Leiter
  6. Platz- und Zeugwart
  7. Vergnügungswart
  8. Jugendwart
  9. Pressebeauftragter
  10. Abteilungsleiter (soweit Bedarf besteht, aber nicht mehr als 5 Personen) für z.B.:

            – Dressur

            – Springen

            – Voltigieren

            – Fahren

            – Freizeit

2. Der Vereinsausschuss ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

3. Über die Sitzungen des Ausschusses ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Es ist von einem der Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

4. Der Vereinsausschuss ist zuständig für:

  1. die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist
  2. die Führung der laufenden Geschäfte
  3. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse

5. Gegen die Beschlüsse des Ausschusses kann jedes Mitglied Einspruch zur Mitgliederversammlung einlegen.

6. Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes wählt der Vereinsausschuss als Ersatz eines seiner Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.

§ 9

Mitgliederversammlung

1. Als satzungsmäßige Versammlungen gelten:

  1. ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung
  2. außerordentliche Mitgliederversammlungen

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres statt. Sie soll mit einem Gottesdienst beginnen.

3. Zwingender Inhalt der ordentlichen Mitgliederversammlung:

  1. Bericht des Vereinsausschusses über die Tätigkeit des Vereins im vergangenen Jahr und Rechnungslegung
  2. Entlastung der Vorstandschaft
  3. Neuwahlen des Vorstandes und der Mitglieder des Vereinsausschusses 
  4. Beschlussfassung über den Vorschlag des Vereinsausschusses zur Höhe der Mitgliederbeiträge für das kommende Vereinsjahr und die Aufnahmegebühren
  5. Behandlung von Anträgen eines jeden jugendlichen und erwachsenen Mitglieds

4. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung;:

  1. Ergänzungswahlen, § 8 Nr. 6
  2. Abberufung von Personen der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses sowie der Revisoren im laufenden Geschäftsjahr
  3. Entscheidung über den Einspruch bei Ausschluss von Mitgliedern, § 5 Nr. 3
  4. Entscheidung über den Einspruch gegen Beschlüsse des Vereinsausschusses, § 8 Nr. 5
  5. Vereinsauflösung, § 11 Nr. 1
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern, § 3 Nr. 5
  7. Entscheidung über Ausgaben von über 5.000,- €, § 7 Nr. 4

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur einzuberufen, wenn Angelegenheiten, welche allein der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen, einer dringenden Erledigung bedürfen.

6. Zu den Mitgliederversammlungen ist unter Angabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort in schriftlicher Form mindestens 14 Tage vorher zu laden. Bei Satzungsänderungen sind die alte sowie die geänderte Fassung der Satzung beizufügen. Zur Jahreshauptversammlung erfolgt eine Ankündigung im Mitteilungsblatt. Nach Möglichkeit soll ein Vertreter der Gemeinde zur Jahreshauptversammlung geladen werden. Anträge von Mitgliedern sollen dem Vorstand bis 7 Tage vorher angekündigt werden.

7. Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlungen sind schriftlich zu protokollieren und von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. § 11 Nr. 1 bleibt davon unberührt. Die Versammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Handzeichen genügt. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen des Vorstandes, bei deren Uneinigkeit die Stimme des 1. Vorsitzenden. Auf Antrag und Mehrheitsbeschluss ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichen Vermögen ist eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 – Mehrheit der Erschienenen.

9. Die Mitgliederversammlung kann Personen des Vorstands und des Vereinsausschusses im Laufe einer Wahlperiode aus wichtigen Gründen abberufen.

10. Wahlen:

  1. Wahlberechtigt sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
  2. Wählbar in den Vorstand sind nur anwesende volljährige Mitglieder, in den Vereinsausschuss auch anwesende Jugendliche. Die Gewählten müssen die Wahl annehmen. Wählbar in den Vereinsausschuss sind auch abwesende Mitglieder, die vor der Wahl schriftlich zu Händen des Vorstandes erklären, dass sie die Wahl zu einem bestimmten Amt bereits im Voraus annehmen.
  3. Die Amtsperiode beträgt 2 Jahre. Vorstand sowie Vereinsausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder (= mehr als die Hälfte der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder) erhält.
  5. Erreicht einer von mehreren Kandidaten die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten vorzunehmen, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
  6. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt geheim. Die Wahl aller übrigen Ämter erfolgt durch Handzeichen.
  7. Zur Durchführung der Wahl werden mit einfacher Mehrheit zwei Wahlhelfer gewählt.

§ 10

Haftung

1. Der Verein ist gemäß § 31 BGB für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

2. Der Vorstand haftet dem Verein gemäß § 31a BGB für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

§ 11

Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 – Mehrheit erforderlich.

2. Wird die notwendige Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

3. Das Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Eisingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die Vermögensverwaltung im Falle der Vereinsauflösung bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 12

Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt durch den Versammlungsbeschluss durch die Vereinsmitglieder am 14.03.2020 und nach Eintragung beim Vereinsregister in Kraft.

Eisingen, den 14.03.2020

gezeichnet:

Dr. Christiane Höge

1. Vorsitzende

Manuela Schmitt                                    Bettina Brühl                      Stephanie Hoffmann

  2. Vorsitzende                                         1. Kassier                           1. Schriftführer